Mit Medien e.V.
  • Start­sei­te
  • Über uns
    • Team
    • Raum­ver­mie­tung
    • Ver­eins­sat­zung
    • Mit­glieds­bei­trä­ge
    • Stel­len­aus­schrei­bung
    • Prak­ti­kum
    • Netz­werk Medi­en­Le­ben
  • Pro­jek­te
    • Aktiv mit Medi­en
    • FLIP – IT’S YOUR TURN
    • Fokus Digi­tal
    • MEi­FA
    • faktenforschen.de
  • Ser­vice
    • Tech­nik­ver­leih
    • Raum­ver­mie­tung
    • Fach­ta­ge online und hybrid
    • Medi­en­bi­blio­thek
    • Online-Media­thek der „Kon­fe­renz der Lan­des­film­diens­te“
  • Medi­en­la­bor
  • Kino
  • Suche
  • Menü Menü

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Ver­ein führt den Namen “Mit Medi­en e.V. — Bil­dung | Bera­tung | Erleb­nis­raum” (Mit Medi­en e.V.)

(2) Der Sitz des Ver­eins ist Erfurt. Der “Mit Medi­en e.V.” ist im Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

(3) Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 Ver­eins­zweck

(1) Zweck des Ver­eins

Der “Mit Medi­en e.V.” dient als sozio­kul­tu­rel­le Ein­rich­tung für Kinder‑, Jugend- und Erwach­se­nen­bil­dung, der Infor­ma­ti­on und Wei­ter­bil­dung sowie der Frei­zeit­ar­beit. Mit
sei­nen Ange­bo­ten sol­len Kin­der, Jugend­li­che und Erwach­se­ne, wie auch Per­so­nen, die als Mul­ti­pli­ka­to­ren tätig sind, Medi­en­kom­pe­tenz erlan­gen.
Der “Mit Medi­en e.V.” möch­te Fach­kräf­ten, Fami­li­en, Inter­es­sier­ten und vor allem Kin­dern und Jugend­li­chen, einen kom­pe­ten­ten, selbst­be­stimm­ten und krea­ti­ven
Umgang mit Medi­en und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gien ermög­li­chen. Er agiert dabei auf dem Gebiet der Bil­dung und Erzie­hung, in den Berei­chen Kunst, Kul­tur und Medi­en. Der “Mit Medi­en e.V.” ist ein Zen­trum für Bil­dungs­ar­beit, das als Part­ner von kom­mu­na­len und Lan­des­ein­rich­tun­gen sowie von Ver­ei­nen und Ver­bän­den initia­ti­ve
und koor­di­nie­ren­de Auf­ga­ben wahr­nimmt und Medi­en­dienst­leis­tun­gen anbie­tet.

(2) Ver­wirk­li­chung
Auf­ga­ben- und Hand­lungs­fel­der des “Mit Medi­en e.V.” sind:
die Umset­zung von Ver­an­stal­tun­gen für Jugend­li­che, Multiplikator:innen und alle Inter­es­sier­ten mit dem Ziel der Infor­ma­ti­on, Bera­tung und Fort­bil­dung
— die Ver­net­zung von Akteu­ren, Akti­vi­tä­ten und Initia­ti­ven der Bil­dungs­ar­beit
— die Her­stel­lung und Her­aus­ga­be ent­spre­chen­der Publi­ka­tio­nen und Medi­en
— der Ver­leih audio­vi­su­el­ler Arbeits­mit­tel zur schu­li­schen und außer­schu­li­schen Bil­dungs­ar­beit
— der Ver­leih von Medi­en­tech­nik und Ver­an­stal­tungs­ser­vice
— die Zusam­men­ar­beit mit den Trä­gern der Informations‑, Bildungs‑, Kul­tur- und Frei­zeit­ar­beit, mit berufs­stän­di­schen, kirch­li­chen, poli­ti­schen, kom­mu­na­len und
staat­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen und Dienst­stel­len und ande­ren frei­en Trä­gern.

(3) Gemein­nüt­zig­keit
a) Der “Mit Medi­en e.V.” ist selbst­los tätig, er ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung (§ 52 der Abga­ben­ord­nung, insb. die För­de­rung:
— der Jugend- und Alten­hil­fe
— die För­de­rung von Kunst und Kul­tur;
— die För­de­rung der Erzie­hung, Volks- und Berufs­bil­dung ein­schließ­lich der Stu­den­ten­hil­fe
— die För­de­rung von Ver­brau­cher­be­ra­tung und Ver­brau­cher­schutz
— die För­de­rung der Kri­mi­nal­prä­ven­ti­on;
b) Der “Mit Medi­en e.V.” ist über­par­tei­lich und über­kon­fes­sio­nell.
c) Der Ver­ein ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
d) Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Es
darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Den Vor­stands­mit­glie­dern
kön­nen ihre Auf­wen­dun­gen für die Vor­stands­tä­tig­keit ersetzt wer­den. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann dar­über hin­aus eine ange­mes­se­ne Auf­wands­ent­schä­di­gung nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten bestim­men, die sowohl pau­scha­le als auch punk­tu­el­le Ele­men­te (Sit­zungs­gel­der, Tage­gel­der) ent­hal­ten kann. Glei­ches gilt für sach­kun­di­ge Per­so­nen, die der Vor­stand in Aus­schüs­se beruft.
e) Der Ver­ein darf nur zur Ver­wirk­li­chung sei­ner Zwe­cke Mitarbeiter:innen beschäf­ti­gen.
f) Der Ver­ein darf Betei­li­gun­gen ein­ge­hen, die sei­nen gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken mit­tel­bar und unmit­tel­bar för­der­lich sind.
g) Der Ver­ein darf gemein­nüt­zi­ge Toch­ter­ge­sell­schaf­ten grün­den und auf die­se Berei­che sei­ner gemein­nüt­zi­gen Tätig­kei­ten über­tra­gen.

§ 3 Mit­glied­schaft

(1) Mit­glie­der des “Mit Medi­en e.V.” kön­nen wer­den:
a) juris­ti­sche Per­so­nen (u.a. Ver­ei­ne, Ver­bän­de, Orga­ni­sa­tio­nen und Insti­tu­tio­nen)
b) Land­krei­se, kreis­freie und kreis­an­ge­hö­ri­ge Städ­te in Thü­rin­gen
c) Pri­vat­per­so­nen, die den Ver­eins­zweck för­dern wol­len

(2) Es gibt ein­fa­che und för­dern­de Mit­glie­der. Sie haben glei­ches Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung. För­dern­de Mit­glie­der kön­nen alle natür­li­chen oder
juris­ti­schen Per­so­nen, Gesell­schaf­ten, Ver­bän­de, Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen wer­den, die bereit sind, die Ver­eins­zwe­cke ideell und finan­zi­ell über den nor­ma­len
Mit­glieds­bei­trag hin­aus zu unter­stüt­zen.

(3) Die Auf­nah­me in den Ver­ein ist schrift­lich beim Vor­stand zu bean­tra­gen. Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag nach frei­em Ermes­sen. Eine
Ableh­nung des Antrags muss er gegen­über dem Antragsteller/ der Antrag­stel­le­rin nicht begrün­den. Gegen eine Ableh­nung kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung ange­ru­fen
wer­den, die end­gül­tig ent­schei­det.

(4) Die Mit­glied­schaft erlischt durch Aus­tritt, Aus­schluss, Tod oder bei juris­ti­schen Per­so­nen mit deren erlö­schen.

(5) Der Aus­tritt ist nur zum Ende eines Geschäfts­jah­res mög­lich. Er muss spä­tes­tens drei Mona­te vor Ende des Geschäfts­jah­res dem Vor­stand schrift­lich mit­ge­teilt wer­den.

(6) Wenn ein Mit­glied durch sein Ver­hal­ten
(a) die Zie­le des “Mit Medi­en e.V.” schä­digt oder gegen die Sat­zung ver­stößt, oder
(b) wenn ein Mit­glied mehr als zwölf Mona­te mit der Zah­lung sei­ner Mit­glieds­bei­trä­ge im Rück­stand ist und trotz schrift­li­cher Mah­nung unter Andro­hung des Aus­schlus­ses
die Rück­stän­de nicht ein­ge­zahlt hat, kann es durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung nach Anhö­rung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der ver­tre­te­nen Mit­glie­der aus­ge­schlos­sen wer­den. Die Grün­de sind ihm min­des­tens zwei Wochen vor­her mit­zu­tei­len. Der Aus­schluss muss dem aus­ge­schlos­se­nen Mit­glied inner­halb einer Woche durch Ein­schrei­be­brief mit­ge­teilt wer­den.

(7) Mit dem Aus­tritt, Aus­schluss, Tod oder der Auf­lö­sung enden alle aus der Mit­glied­schaft sich erge­ben­den Rech­te und Ansprü­che an den “Mit Medi­en e.V.”

§ 4 Bei­trä­ge

Von den Mit­glie­dern wer­den zur Erfül­lung des Ver­eins­zwe­ckes Bei­trä­ge erho­ben. Die Bei­trags­hö­he wird im Ein­zel­nen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Der
Bei­trag ist bis zum 31.03. des lau­fen­den Geschäfts­jah­res zu ent­rich­ten.

§ 5 Orga­ne

Orga­ne des Mit Medi­en e.V. sind:
1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
2. der Vor­stand

§ 6 Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1) Die Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind ins­be­son­de­re
— Wahl des Vor­stan­des
— Wahl der Ver­eins- und Kassenprüfer:in
— Geneh­mi­gung des Berich­tes über die Arbeit des Vor­stan­des im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr und des Geschäfts­be­rich­tes
— Geneh­mi­gung des Berich­tes der Kassenprüfer:in
— Ent­las­tung des Vor­stan­des
— Bera­tung und Beschluss­fas­sung über die Arbeit des “Mit Medi­en e.V.”
— Geneh­mi­gung des Haus­halts­pla­nes
— Fest­le­gung des Mit­glieds­bei­tra­ges
— Sat­zungs­än­de­run­gen
— Ent­schei­dung über die Ableh­nung von Auf­nah­me­an­trä­gen.
— Aus­schluss von Mit­glie­dern

(2) Die Mit­glie­der des Ver­eins tre­ten min­des­tens ein­mal jähr­lich zu einer Mit­glie­der­ver­samm­lung zusam­men. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
erfolgt auf Beschluss des Vor­stan­des unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung. Die Ein­la­dung erfolgt per E‑Mail an die letz­te vom Mit­glied an den Vor­stand mit­ge­teil­te E-
Mail-Adres­se bezie­hungs­wei­se auf aus­drück­li­chen Wunsch des Mit­glieds per ein­fa­chen Brief pos­ta­lisch. Für die ord­nungs­ge­mä­ße Ein­la­dung genügt jeweils die
frist­ge­mä­ße Absen­dung der E‑Mail bzw. des Briefs. Die Ein­la­dungs­frist ist min­des­tens acht Tage.
Der Vor­stand kann dar­über hin­aus aus gege­be­nem Anlass mit glei­cher Frist außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ein­be­ru­fen. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss mit glei­cher Frist ein­be­ru­fen wer­den, wenn wenigs­tens ein Vier­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be der Grün­de ver­langt.

(3) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt ent­we­der real oder vir­tu­ell (Onlin­ever­fah­ren) in einem, wäh­rend der Mit­glie­der­ver­samm­lung, nur für Mit­glie­der mit ihren
Legi­ti­ma­ti­ons­da­ten und einem geson­der­ten Zugangs­wort (Zugangs­da­ten) zugäng­li­chen vir­tu­el­len Raum. Die Ent­schei­dung, ob die Mit­glie­der­ver­samm­lung real
oder im Onlin­ever­fah­ren erfolgt, trifft der Vor­stand.

(4) Im Onlin­ever­fah­ren wer­den die jeweils für die aktu­el­le Ver­samm­lung gül­ti­gen Zugangs­da­ten mit einer geson­der­ten E‑Mail unmit­tel­bar vor der Ver­samm­lung,
maxi­mal 24 Stun­den davor, bekannt gege­ben. Aus­rei­chend ist dabei die ord­nungs­ge­mä­ße Absen­dung der E‑Mail an die letz­te dem Vor­stand bekannt gege­be­ne E‑Mail-Adres­se des jewei­li­gen Mit­glieds. Mit­glie­der, die über kei­ne E‑Mail- Adres­se ver­fü­gen, erhal­ten die Zugangs­da­ten per Brief an die letz­te dem Vor­stand bekannt gege­be­ne Adres­se. Aus­rei­chend ist die ord­nungs­ge­mä­ße Absen­dung des Briefs drei Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Sämt­li­che Mit­glie­der sind ver­pflich­tet
ihre Zugangs­da­ten kei­nem Drit­ten zugäng­lich zu machen und unter stren­gem Ver­schluss zu hal­ten. Die Ein­hal­tung der EU-Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung muss
gewähr­leis­tet sein.

(5) Der Vor­stand kann ent­schei­den, dass eine kom­bi­nier­te Mit­glie­der­ver­samm­lung (real und vir­tu­ell) durch­ge­führt wer­den soll. Die Mit­glie­der tei­len dem Vor­stand dann
bis spä­tes­tens drei Tage vor Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit, ob sie im Onlin­ever­fah­ren oder real an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­neh­men wol­len. Die
Mit­glie­der, die im Onlin­ever­fah­ren an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­neh­men wol­len, erhal­ten den Zugang gemäß § 6 Abs. 4. Die Form der Abstim­mun­gen erfolgt gemäß §
6 Abs. 8. Der Vor­stand stellt sicher, dass die Mit­glie­der die im Onlin­ever­fah­ren an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­neh­men der Mit­glie­der­ver­samm­lung ohne
Ein­schrän­kun­gen fol­gen und ihre Rech­te wahr­neh­men kön­nen.

(6) Jedes Mit­glied kann sein Stimm­recht schrift­lich auf ein ande­res Mit­glied über­tra­gen. Die Stimm­rechts­über­tra­gung muss vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand ein­ge­hen.

(7) Die Abstim­mung über Anträ­ge in der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt, soweit nichts ande­res bestimmt ist, mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ist der
Antrag abge­lehnt. Auf Antrag eines Mit­glie­des erfol­gen jewei­li­ge Abstim­mun­gen geheim.

(8) Die Abga­be der Stim­me erfolgt bei rea­ler Mit­glie­der­ver­samm­lung durch die anwe­sen­den Mit­glie­der. Im Onlin­ever­fah­ren erfolgt die Stimm­ab­ga­be ent­we­der durch Hand­he­bung, sofern die Anzahl der Teil­neh­mer über­schau­bar ist, oder durch Nut­zung eines Abstim­mungs- Tools, sofern dies mög­lich ist, oder per E‑Mail an eine auto­ri­sier­te E‑Mail-Adres­se. Die Ent­schei­dung trifft der Vor­stand. Mit­glie­der, die ein Stimm­recht über­tra­gen bekom­men haben, neh­men die­ses wahr. Sofern die teil­neh­men­den Mit­glie­der ein­stim­mig ein­ver­stan­den sind, kann auch ein im vir­tu­el­len Raum bereit­ge­stell­ter Chat-Bereich genutzt wer­den.

(9) Anträ­ge, die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung behan­delt wer­den sol­len, müs­sen spä­tes­tens sechs Tage vor der Ver­samm­lung bei der Geschäfts­stel­le vor­lie­gen und
umge­hend den Mit­glie­dern wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Über die Zulas­sung von Anträ­gen, die spä­ter ein­ge­hen, ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 7 Vor­stand

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt aus ihrer Mit­te den Vor­stand auf die Dau­er von vier Jah­ren. Der Vor­stand bleibt solan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand durch die
Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt ist. Für die Wahl des Vor­stan­des wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Wahl­lei­tung. Die Wahl des Vor­stan­des erfolgt gemäß den Vor­ga­ben von § 6. Bei einer aus­schließ­lich rea­len Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt die Wahl des Vor­stan­des auf Antrag eines Mit­glie­des geheim. Bei vir­tu­el­len Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen erfolgt die Vor­stands­wahl auf Antrag eines Mit­glie­des geheim, bei Vor­han­den­sein eines geeig­ne­ten Abstim­mungs­tools.
Der Vor­stand kann auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung im Wege der Block­wahl gewählt wer­den. Die Auf­ga­ben­ver­tei­lung inner­halb des Vor­stan­des erfolgt durch Beschluss des Vor­stan­des in sei­ner kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung. Der Vor­stand gibt sich eine Geschäfts­ord­nung. Schei­den ein oder meh­re­re Vor­stands­mit­glie­der wäh­rend der lau­fen­den Amts­pe­ri­ode aus, kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung neue Mit­glie­der für die aus­ge­schie­de­nen Mit­glie­der wäh­len.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung muss neue Vor­stands­mit­glie­der wäh­len, wenn der Vor­stand nach dem Aus­schei­den der Mit­glie­der nicht mehr beschluss­fä­hig ist. Die
Amts­zeit der neu­en Mit­glie­der endet mit Ablauf der lau­fen­den Amts­pe­ri­ode. Der Vor­stand kann zu Vor­stands­sit­zun­gen geeig­ne­te Per­so­nen zur Bera­tung als Gäs­te
laden.

(2) Dem Vor­stand gehö­ren an:
Drei bis fünf von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­te Vor­stands­mit­glie­der.

(3) Auf­ga­ben des Vor­stan­des sind:
— die Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung
— die Erstel­lung des Haus­halts­pla­nes
— die Beschluss­fas­sung über alle Auf­ga­ben des “Mit Medi­en e.V.” zwi­schen den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen
— die Anstel­lung von Per­so­nal
— die Auf­nah­me von Mit­glie­dern
— die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

(4) Der Vor­stand wird durch ein Vor­stands­mit­glied min­des­tens zwei­mal jähr­lich unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Auf Ver­lan­gen wenigs­tens eines der
Vor­stands­mit­glie­der ist er jeder­zeit bin­nen vier­zehn Tagen ein­zu­be­ru­fen.

(5) Die Vor­stands­sit­zung erfolgt real oder vir­tu­ell. Sie kann auch als Tele­fon­kon­fe­renz erfol­gen. Das Nähe­re regelt die Geschäfts­ord­nung des Vor­stan­des.

§ 8 Ver­tre­tung

Der Vor­stand gem. § 26 BGB besteht aus drei Mit­glie­dern des Vor­stan­des, wel­che in der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung des Vor­stan­des bestimmt wer­den. Jeweils zwei die­ser
Vor­stands­mit­glie­der sind zur Ver­tre­tung befugt. In beson­de­ren Fäl­len kann der Vor­stand bestimm­te Auf­ga­ben auf einen oder meh­re­re Bevoll­mäch­ti­ge über­tra­gen.

§ 9 Arbeits­aus­schüs­se

(1) Der Vor­stand kann zu sei­ner Bera­tung und zur Erle­di­gung beson­de­rer Auf­ga­ben Arbeits­aus­schüs­se bil­den. Ihnen kön­nen auch Per­so­nen ange­hö­ren, die kei­ne
Ver­eins­mit­glie­der sind. Vertreter:innen der Arbeits­aus­schüs­se kön­nen zu Vor­stands­sit­zun­gen bera­tend hin­zu­ge­zo­gen wer­den.

(2) Bil­dung eines Bei­ra­tes Zur För­de­rung eines engen Kon­tak­tes zu den Mit­glie­dern und zur Öffent­lich­keit, sowie zur fach­lich, pro­gram­ma­ti­schen Bera­tung, kann der Vor­stand einen Bei­rat beru­fen. Er soll aus Per­sön­lich­kei­ten bestehen, die im öffent­li­chen Leben erfah­ren und mit der Arbeit und den Zie­len des Ver­eins beson­ders ver­bun­den sind. Die Amts­zeit des Bei­ra­tes ist iden­tisch zu der des Vor­stan­des. Der Bei­rat ist vom Vor­stand in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über die wich­tigs­ten
Pla­nun­gen und Ent­wick­lun­gen, die Ergeb­nis­se der Arbeit und die finan­zi­el­le Lage des Ver­eins zu unter­rich­ten.

§ 10 Geschäfts­stel­le

Zur Erfül­lung der Ver­eins­auf­ga­ben rich­tet der Vor­stand eine Geschäfts­stel­le ein.

§ 11 Ver­eins- und Rech­nung­prü­fung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt auf die Dau­er von vier Jah­ren bis zu zwei Kassenprüfer:innen. Ihnen obliegt die sach­li­che Prü­fung der Geschäfts- und
Kas­sen­füh­rung und die Bericht­erstat­tung dar­über an den Vor­stand und die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 12 Pro­to­kol­le

Über alle Sit­zun­gen und Beschlüs­se wer­den Pro­to­kol­le gefer­tigt. Sie wer­den von der Ver­samm­lungs­lei­tung und von der Pro­to­koll­füh­rung unter­zeich­net. Über die
Bestä­ti­gung wird in der jewei­li­gen fol­gen­den Sit­zung ent­schie­den. Das Pro­to­koll der Vor­stands­wahl ist vom Wahl­vor­stand mit zu unter­zeich­nen. Das Pro­to­koll der
Mit­glie­der­ver­samm­lung ist spä­tes­tens mit der Ein­la­dung zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung an die Mit­glie­der zu über­sen­den.

§ 13 Sat­zungs­än­de­run­gen

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eine Ände­rung der Sat­zung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlie­ßen.

§ 14 Mit­glied­schaf­ten und Koope­ra­tio­nen

Der Vor­stand kann Koope­ra­tio­nen mit ande­ren gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen und Ein­rich­tun­gen ein­ge­hen und Mit­glied­schaf­ten bean­tra­gen, die den Ver­eins­auf­ga­ben
för­der­lich sind.

§ 15 Auf­lö­sung

Die Auf­lö­sung des “Mit Medi­en e.V.” kann nur in einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung erfol­gen. Der aus­lö­sen­de Beschluss bedarf einer Mehr­heit von
zwei Drit­tel aller Mit­glie­der.

Falls zu die­ser Ver­samm­lung nicht min­des­tens zwei Drit­tel der Mit­glie­der erschie­nen sind, ist bin­nen Monats­frist eine zwei­te Ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die mit Stim­men­mehr­heit beschließt. Hier­auf ist in der zwei­ten Ein­la­dung aus­drück­lich hin­zu­wei­sen.

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder einer
ande­ren steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für sozio­kul­tu­rel­le Maß­nah­men auf dem Gebiet der Bil­dung und Erzie­hung, inner­halb und außer­halb der
Schu­le, in den Berei­chen Kunst, Kul­tur und Medi­en, für Kin­der, Jugend­li­che und Erwach­se­ne.

§ 16 Inkraft­tre­ten

Die geän­der­te Fas­sung der Sat­zung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 18.05.2022 in Erfurt beschlos­sen und ersetzt die Fas­sung vom 01.04.2014.

*11. ver­än­der­te Fas­sung, Die geän­der­te Fas­sung der Sat­zung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 18.05.2022 in Erfurt beschlos­sen und ersetzt die Fas­sung vom 01.04.2014.

KON­TAKT         ANFAHRT        IMPRES­SUM        DATEN­SCHUTZ

© Copyright - Mit Medien e.V. - powered by Enfold WordPress Theme
  • Facebook
  • Instagram
  • Youtube
Nach oben scrollen
X