§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Mit Medien e.V.” Der Sitz des Vereins ist Erfurt.
Der Mit Medien e.V. ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der Mit Medien e.V. dient als soziokulturelle Einrichtung für Kinder‑, Jugend- und Erwachsenenbildung, der Information und Weiterbildung sowie der Freizeitarbeit. Mit seinen Angeboten sollen Kinder, Jugendliche und Erwachsene, wie auch Personen, die als Multiplikatoren tätig sind, Medienkompetenz erlangen.
Der Mit Medien e.V. ist ein Zentrum medienpädagogischer Arbeit, das als Partner von kommunalen und Landeseinrichtungen sowie von Vereinen und Verbänden initiative und koordinierende Aufgaben im schulischen und außerschulischen Bereich wahrnimmt und Mediendienstleistungen anbietet.
Aufgaben- und Handlungsfelder des Landesfilmdienstes Thüringen e.V. sind
die Durchführung informativer und pädagogischer Veranstaltungen zum Verständnis und zur Kenntnis audiovisueller Medien, insbesondere im Bereich der mitbürgerlichen Bildung und Erziehung und zur Begleitung von Maßnahmen der Jugendhilfe und des Kinder- und Jugendschutzes
die Beratung und Unterstützung der Mitglieder und aller Interessierten in Fragen zu audiovisuellen Medien
die Herstellung und Herausgabe entsprechender Publikationen und Medien
der Verleih audiovisueller Arbeitsmittel zur schulischen und außerschulischen Bildungsarbeit
der Verleih von Medientechnik und Veranstaltungsservice
die Zusammenarbeit mit den Trägern der Informations‑, Bildungs- und Freizeitarbeit, mit berufsständischen, kirchlichen, politischen, kommunalen und staatlichen Organisationen und Dienststellen
Der Mit Medien e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.2 Der Landesfilmdienst ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Aufwendungen für die Vorstandstätigkeit ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung bestimmen, die sowohl Pauschale als auch punktuelle Elemente (Sitzungsgelder, Tagegelder) enthalten kann. Gleiches gilt für sachkundige Personen, die der Vorstand in Ausschüsse beruft.
2.5 Der Verein darf Beteiligungen eingehen, die seinen gemeinnützigen Zwecken mittelbar und unmittelbar förderlich sind.
2.6 Der Verein darf gemeinnützige Tochtergesellschaften gründen und auf diese Bereiche seiner gemeinnützigen Tätigkeiten übertragen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Mit Medien e.V. können werden:
mit Medien befasste und nichtkommerzielle Vereine und Institutionen
Landkreise, kreisfreie und kreisangehörige Städte in Thüringen
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Privatpersonen, die den Vereinszweck fördern wollen
3.2 Es gibt einfache und fördernde Mitglieder. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke ideell und finanziell über den normalen Mitgliedsbeitrag hinaus zu unterstützen.
3.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Über eine Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
3.5 Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3.6 Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele des Landesfilmdienstes schädigt oder gegen die Satzung verstößt, kann es durch die Mitgliederversammlung nach Anhörung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Woche durch Einschreibebrief mitgeteilt werden.
3.7 Mit dem Austritt, Ausschluss, Tod oder der Auflösung enden alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Ansprüche an den Mit Medien e.V.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden zur Erfüllung des Vereinszweckes Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe wird im Einzelnen von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe
Organe des Mit Medien e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: den persönlichen Mitgliedern, je einem bevollmächtigen Vertreter der anderen Mitglieder,dem Vorstand.
6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung gilt mit Aufgabe zur Post als bewirkt. Einladungsfrist ist mindestens 8 Tage. Der Vorstand kann darüber hinaus aus gegebenem Anlass mit gleicher Frist außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit gleicher Frist auch einberufen werden, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
6.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder
Wahl der Vereins- und Kassenprüfer
Genehmigung des Berichtes über die Arbeit des Vorstandes im abgelaufenen Geschäftsjahr und des Geschäftsberichtes
Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Landesfilmdienstes
Genehmigung des Haushaltsplanes
Festlegung des Mitgliedsbeitrages
Satzungsänderungen
Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen
Ausschluss von Mitgliedern
6.4 Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 6 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen und umgehend den Mitgliedern weitergeleitet werden. Über die Zulassung von Anträgen, die später eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für die Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Die Wahlversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob die Wahl in Einzelwahl oder Listenwahl erfolgen soll. Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
§ 7 Vorstand
7.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.
7.2 Dem Vorstand gehören an:
- mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann aus den drei Vorstandsmitgliedern einen Vorsitzenden wählen.
7.3 Der Vorstand wählt in der ersten Sitzung nach der Vorstandswahl aus seinem Kreis den/die Schatzmeister/in und den/die Schriftführer/in.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er kann zu Vorstandssitzungen geeignete Personen zur Beratung als Gäste laden.
7.4 Aufgaben des Vorstandes sind:
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungdie
Erstellung des Haushaltsplanesdie
Beschlussfassung über alle Aufgaben des Landesfilmdienstes zwischen den Mitgliederversammlungendie
Anstellung von Personal
die Aufnahme von Mitgliedern
die Einberufung der Mitgliederversammlung
7.5 Der Vorstand wird durch ein Vorstandsmitglied mindestens zweimal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen wenigstens eines der Vorstandsmitglieder ist er jederzeit binnen vierzehn Tagen einzuberufen.
§ 8 Vertretung
Die Vertretung des Mit Medien e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei der vier Vorstandsmitglieder wahrgenommen. Diese sind nur gemeinsam zur Vertretung befugt.
In besonderen Fällen kann der Vorstand bestimmte Aufgaben auf einen oder mehrere Bevollmächtige übertragen.
§ 9 Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Beratung und zur Erledigung besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Ihnen können auch Personen angehören, die keine Mitglieder sind. Vertreter der Arbeitsausschüsse können zu Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden.
9.1 Bildung eines Beirates
Zur Förderung eines engen Kontaktes zu den Mitgliedern und zur Öffentlichkeit, sowie zur fachlich, programmatischen Beratung, beruft der Vorstand einen Beirat. Er soll aus Persönlichkeiten bestehen, die im öffentlichen Leben erfahren und mit der Arbeit und den Zielen des Vereins besonders verbunden sind. Die Amtszeit des Beirates ist identisch zu der des Vorstandes. Der Beirat ist im Vorstand in regelmäßigen Abständen über die wichtigsten Planungen und Entwicklungen, die Ergebnisse der Arbeit und die finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten.
§ 10 Geschäftsstelle
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle mit audiovisuellen Arbeitsbereichen ein.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Rechnungsjahr des Landes Thüringen.
§ 12 Vereins- und Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte auf vier Jahre zwei Kassenprüfer. Ihnen obliegt die sachliche Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung und die Berichterstattung darüber an den Vorstand und die Mitgliederversammlung. An der Prüfung müssen beide Prüfer beteiligt sein.
§ 13 Protokolle
Über alle Sitzungen und Beschlüsse werden Protokolle gefertigt. Sie werden vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Über die Bestätigung wird in der jeweiligen folgenden Sitzung entschieden.
§ 14 Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
§ 15 Mitgliedschaften
Der Vorstand kann Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen eingehen und Mitgliedschaften beantragen, die den Vereinsaufgaben förderlich sind.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Mit Medien e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der auslösende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder.
Falls zu dieser Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit Stimmenmehrheit beschließt. Hierauf ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für soziokulturelle Maßnahmen und Projekte der Kinder‑, Jugend- und Erwachsenenbildung.
§ 17 Gültigkeit
Die Satzung tritt am 01.04.2014 in Kraft.
*10. veränderte Fassung, beschlossen von der Mitgliederversammlung 2013 des Landesfilmdienstes Thüringen e.V. am 01.04.2014 in Erfurt.