§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Mit Medien e.V. — Bildung | Beratung | Erlebnisraum” (Mit Medien e.V.)
(2) Der Sitz des Vereins ist Erfurt. Der “Mit Medien e.V.” ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins
Der “Mit Medien e.V.” dient als soziokulturelle Einrichtung für Kinder‑, Jugend- und Erwachsenenbildung, der Information und Weiterbildung sowie der Freizeitarbeit. Mit
seinen Angeboten sollen Kinder, Jugendliche und Erwachsene, wie auch Personen, die als Multiplikatoren tätig sind, Medienkompetenz erlangen.
Der “Mit Medien e.V.” möchte Fachkräften, Familien, Interessierten und vor allem Kindern und Jugendlichen, einen kompetenten, selbstbestimmten und kreativen
Umgang mit Medien und Kommunikationstechnologien ermöglichen. Er agiert dabei auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung, in den Bereichen Kunst, Kultur und Medien. Der “Mit Medien e.V.” ist ein Zentrum für Bildungsarbeit, das als Partner von kommunalen und Landeseinrichtungen sowie von Vereinen und Verbänden initiative
und koordinierende Aufgaben wahrnimmt und Mediendienstleistungen anbietet.
(2) Verwirklichung
Aufgaben- und Handlungsfelder des “Mit Medien e.V.” sind:
die Umsetzung von Veranstaltungen für Jugendliche, Multiplikator:innen und alle Interessierten mit dem Ziel der Information, Beratung und Fortbildung
— die Vernetzung von Akteuren, Aktivitäten und Initiativen der Bildungsarbeit
— die Herstellung und Herausgabe entsprechender Publikationen und Medien
— der Verleih audiovisueller Arbeitsmittel zur schulischen und außerschulischen Bildungsarbeit
— der Verleih von Medientechnik und Veranstaltungsservice
— die Zusammenarbeit mit den Trägern der Informations‑, Bildungs‑, Kultur- und Freizeitarbeit, mit berufsständischen, kirchlichen, politischen, kommunalen und
staatlichen Organisationen und Dienststellen und anderen freien Trägern.
(3) Gemeinnützigkeit
a) Der “Mit Medien e.V.” ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 der Abgabenordnung, insb. die Förderung:
— der Jugend- und Altenhilfe
— die Förderung von Kunst und Kultur;
— die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
— die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
— die Förderung der Kriminalprävention;
b) Der “Mit Medien e.V.” ist überparteilich und überkonfessionell.
c) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Vorstandsmitgliedern
können ihre Aufwendungen für die Vorstandstätigkeit ersetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestimmen, die sowohl pauschale als auch punktuelle Elemente (Sitzungsgelder, Tagegelder) enthalten kann. Gleiches gilt für sachkundige Personen, die der Vorstand in Ausschüsse beruft.
e) Der Verein darf nur zur Verwirklichung seiner Zwecke Mitarbeiter:innen beschäftigen.
f) Der Verein darf Beteiligungen eingehen, die seinen gemeinnützigen Zwecken mittelbar und unmittelbar förderlich sind.
g) Der Verein darf gemeinnützige Tochtergesellschaften gründen und auf diese Bereiche seiner gemeinnützigen Tätigkeiten übertragen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des “Mit Medien e.V.” können werden:
a) juristische Personen (u.a. Vereine, Verbände, Organisationen und Institutionen)
b) Landkreise, kreisfreie und kreisangehörige Städte in Thüringen
c) Privatpersonen, die den Vereinszweck fördern wollen
(2) Es gibt einfache und fördernde Mitglieder. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder
juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke ideell und finanziell über den normalen
Mitgliedsbeitrag hinaus zu unterstützen.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller/ der Antragstellerin nicht begründen. Gegen eine Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden, die endgültig entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen mit deren erlöschen.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten
(a) die Ziele des “Mit Medien e.V.” schädigt oder gegen die Satzung verstößt, oder
(b) wenn ein Mitglied mehr als zwölf Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses
die Rückstände nicht eingezahlt hat, kann es durch die Mitgliederversammlung nach Anhörung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Mitglieder ausgeschlossen werden. Die Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Ausschluss muss dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Woche durch Einschreibebrief mitgeteilt werden.
(7) Mit dem Austritt, Ausschluss, Tod oder der Auflösung enden alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Ansprüche an den “Mit Medien e.V.”
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden zur Erfüllung des Vereinszweckes Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe wird im Einzelnen von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der
Beitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 5 Organe
Organe des Mit Medien e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
— Wahl des Vorstandes
— Wahl der Vereins- und Kassenprüfer:in
— Genehmigung des Berichtes über die Arbeit des Vorstandes im abgelaufenen Geschäftsjahr und des Geschäftsberichtes
— Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer:in
— Entlastung des Vorstandes
— Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des “Mit Medien e.V.”
— Genehmigung des Haushaltsplanes
— Festlegung des Mitgliedsbeitrages
— Satzungsänderungen
— Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.
— Ausschluss von Mitgliedern
(2) Die Mitglieder des Vereins treten mindestens einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt auf Beschluss des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt per E‑Mail an die letzte vom Mitglied an den Vorstand mitgeteilte E-
Mail-Adresse beziehungsweise auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds per einfachen Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die
fristgemäße Absendung der E‑Mail bzw. des Briefs. Die Einladungsfrist ist mindestens acht Tage.
Der Vorstand kann darüber hinaus aus gegebenem Anlass mit gleicher Frist außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit gleicher Frist einberufen werden, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem, während der Mitgliederversammlung, nur für Mitglieder mit ihren
Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort (Zugangsdaten) zugänglichen virtuellen Raum. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung real
oder im Onlineverfahren erfolgt, trifft der Vorstand.
(4) Im Onlineverfahren werden die jeweils für die aktuelle Versammlung gültigen Zugangsdaten mit einer gesonderten E‑Mail unmittelbar vor der Versammlung,
maximal 24 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E‑Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E‑Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E‑Mail- Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Brief an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefs drei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet
ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung muss
gewährleistet sein.
(5) Der Vorstand kann entscheiden, dass eine kombinierte Mitgliederversammlung (real und virtuell) durchgeführt werden soll. Die Mitglieder teilen dem Vorstand dann
bis spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung mit, ob sie im Onlineverfahren oder real an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen. Die
Mitglieder, die im Onlineverfahren an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen, erhalten den Zugang gemäß § 6 Abs. 4. Die Form der Abstimmungen erfolgt gemäß §
6 Abs. 8. Der Vorstand stellt sicher, dass die Mitglieder die im Onlineverfahren an der Mitgliederversammlung teilnehmen der Mitgliederversammlung ohne
Einschränkungen folgen und ihre Rechte wahrnehmen können.
(6) Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Stimmrechtsübertragung muss vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
(7) Die Abstimmung über Anträge in der Mitgliederversammlung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen jeweilige Abstimmungen geheim.
(8) Die Abgabe der Stimme erfolgt bei realer Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder. Im Onlineverfahren erfolgt die Stimmabgabe entweder durch Handhebung, sofern die Anzahl der Teilnehmer überschaubar ist, oder durch Nutzung eines Abstimmungs- Tools, sofern dies möglich ist, oder per E‑Mail an eine autorisierte E‑Mail-Adresse. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Mitglieder, die ein Stimmrecht übertragen bekommen haben, nehmen dieses wahr. Sofern die teilnehmenden Mitglieder einstimmig einverstanden sind, kann auch ein im virtuellen Raum bereitgestellter Chat-Bereich genutzt werden.
(9) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sechs Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen und
umgehend den Mitgliedern weitergeleitet werden. Über die Zulassung von Anträgen, die später eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die
Mitgliederversammlung gewählt ist. Für die Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung eine Wahlleitung. Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß den Vorgaben von § 6. Bei einer ausschließlich realen Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl des Vorstandes auf Antrag eines Mitgliedes geheim. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen erfolgt die Vorstandswahl auf Antrag eines Mitgliedes geheim, bei Vorhandensein eines geeigneten Abstimmungstools.
Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung im Wege der Blockwahl gewählt werden. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in seiner konstituierenden Sitzung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtsperiode aus, kann die Mitgliederversammlung neue Mitglieder für die ausgeschiedenen Mitglieder wählen.
Die Mitgliederversammlung muss neue Vorstandsmitglieder wählen, wenn der Vorstand nach dem Ausscheiden der Mitglieder nicht mehr beschlussfähig ist. Die
Amtszeit der neuen Mitglieder endet mit Ablauf der laufenden Amtsperiode. Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen geeignete Personen zur Beratung als Gäste
laden.
(2) Dem Vorstand gehören an:
Drei bis fünf von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder.
(3) Aufgaben des Vorstandes sind:
— die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
— die Erstellung des Haushaltsplanes
— die Beschlussfassung über alle Aufgaben des “Mit Medien e.V.” zwischen den Mitgliederversammlungen
— die Anstellung von Personal
— die Aufnahme von Mitgliedern
— die Einberufung der Mitgliederversammlung
(4) Der Vorstand wird durch ein Vorstandsmitglied mindestens zweimal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen wenigstens eines der
Vorstandsmitglieder ist er jederzeit binnen vierzehn Tagen einzuberufen.
(5) Die Vorstandssitzung erfolgt real oder virtuell. Sie kann auch als Telefonkonferenz erfolgen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 8 Vertretung
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern des Vorstandes, welche in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes bestimmt werden. Jeweils zwei dieser
Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung befugt. In besonderen Fällen kann der Vorstand bestimmte Aufgaben auf einen oder mehrere Bevollmächtige übertragen.
§ 9 Arbeitsausschüsse
(1) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und zur Erledigung besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Ihnen können auch Personen angehören, die keine
Vereinsmitglieder sind. Vertreter:innen der Arbeitsausschüsse können zu Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden.
(2) Bildung eines Beirates Zur Förderung eines engen Kontaktes zu den Mitgliedern und zur Öffentlichkeit, sowie zur fachlich, programmatischen Beratung, kann der Vorstand einen Beirat berufen. Er soll aus Persönlichkeiten bestehen, die im öffentlichen Leben erfahren und mit der Arbeit und den Zielen des Vereins besonders verbunden sind. Die Amtszeit des Beirates ist identisch zu der des Vorstandes. Der Beirat ist vom Vorstand in regelmäßigen Abständen über die wichtigsten
Planungen und Entwicklungen, die Ergebnisse der Arbeit und die finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten.
§ 10 Geschäftsstelle
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein.
§ 11 Vereins- und Rechnungprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren bis zu zwei Kassenprüfer:innen. Ihnen obliegt die sachliche Prüfung der Geschäfts- und
Kassenführung und die Berichterstattung darüber an den Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 12 Protokolle
Über alle Sitzungen und Beschlüsse werden Protokolle gefertigt. Sie werden von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung unterzeichnet. Über die
Bestätigung wird in der jeweiligen folgenden Sitzung entschieden. Das Protokoll der Vorstandswahl ist vom Wahlvorstand mit zu unterzeichnen. Das Protokoll der
Mitgliederversammlung ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu übersenden.
§ 13 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
§ 14 Mitgliedschaften und Kooperationen
Der Vorstand kann Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen eingehen und Mitgliedschaften beantragen, die den Vereinsaufgaben
förderlich sind.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des “Mit Medien e.V.” kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der auslösende Beschluss bedarf einer Mehrheit von
zwei Drittel aller Mitglieder.
Falls zu dieser Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit Stimmenmehrheit beschließt. Hierauf ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer
anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für soziokulturelle Maßnahmen auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung, innerhalb und außerhalb der
Schule, in den Bereichen Kunst, Kultur und Medien, für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
§ 16 Inkrafttreten
Die geänderte Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.05.2022 in Erfurt beschlossen und ersetzt die Fassung vom 01.04.2014.
*11. veränderte Fassung, Die geänderte Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.05.2022 in Erfurt beschlossen und ersetzt die Fassung vom 01.04.2014.

