Mit Medien e.V.
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§ 1 Name und Sitz

Der Ver­ein führt den Namen “Mit Medi­en e.V.” Der Sitz des Ver­eins ist Erfurt.

Der Mit Medi­en e.V. ist im Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

§ 2 Ver­eins­zweck

2.1 Der Mit Medi­en e.V. dient als sozio­kul­tu­rel­le Ein­rich­tung für Kinder‑, Jugend- und Erwach­se­nen­bil­dung, der Infor­ma­ti­on und Wei­ter­bil­dung sowie der Frei­zeit­ar­beit. Mit sei­nen Ange­bo­ten sol­len Kin­der, Jugend­li­che und Erwach­se­ne, wie auch Per­so­nen, die als Mul­ti­pli­ka­to­ren tätig sind, Medi­en­kom­pe­tenz erlan­gen.

Der Mit Medi­en e.V. ist ein Zen­trum medi­en­päd­ago­gi­scher Arbeit, das als Part­ner von kom­mu­na­len und Lan­des­ein­rich­tun­gen sowie von Ver­ei­nen und Ver­bän­den initia­ti­ve und koor­di­nie­ren­de Auf­ga­ben im schu­li­schen und außer­schu­li­schen Bereich wahr­nimmt und Medi­en­dienst­leis­tun­gen anbie­tet.

Auf­ga­ben- und Hand­lungs­fel­der des Lan­des­film­diens­tes Thü­rin­gen e.V. sind

die Durch­füh­rung infor­ma­ti­ver und päd­ago­gi­scher Ver­an­stal­tun­gen zum Ver­ständ­nis und zur Kennt­nis audio­vi­su­el­ler Medi­en, ins­be­son­de­re im Bereich der mit­bür­ger­li­chen Bil­dung und Erzie­hung und zur Beglei­tung von Maß­nah­men der Jugend­hil­fe und des Kin­der- und Jugend­schut­zes
die Bera­tung und Unter­stüt­zung der Mit­glie­der und aller Inter­es­sier­ten in Fra­gen zu audio­vi­su­el­len Medi­en
die Her­stel­lung und Her­aus­ga­be ent­spre­chen­der Publi­ka­tio­nen und Medi­en
der Ver­leih audio­vi­su­el­ler Arbeits­mit­tel zur schu­li­schen und außer­schu­li­schen Bil­dungs­ar­beit
der Ver­leih von Medi­en­tech­nik und Ver­an­stal­tungs­ser­vice
die Zusam­men­ar­beit mit den Trä­gern der Informations‑, Bil­dungs- und Frei­zeit­ar­beit, mit berufs­stän­di­schen, kirch­li­chen, poli­ti­schen, kom­mu­na­len und staat­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen und Dienst­stel­len

Der Mit Medi­en e.V. ist selbst­los tätig, er ver­folgt kei­ne eigen­wirt­schaft­li­chen Zwe­cke.

2.2 Der Lan­des­film­dienst ist über­par­tei­lich und über­kon­fes­sio­nell. Er ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung.

2.3 Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins.

2.4 Kei­ne Per­son darf durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

Den Vor­stands­mit­glie­dern wer­den ihre Auf­wen­dun­gen für die Vor­stands­tä­tig­keit ersetzt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann dar­über hin­aus eine ange­mes­se­ne Auf­wands­ent­schä­di­gung bestim­men, die sowohl Pau­scha­le als auch punk­tu­el­le Ele­men­te (Sit­zungs­gel­der, Tage­gel­der) ent­hal­ten kann. Glei­ches gilt für sach­kun­di­ge Per­so­nen, die der Vor­stand in Aus­schüs­se beruft.

2.5 Der Ver­ein darf Betei­li­gun­gen ein­ge­hen, die sei­nen gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken mit­tel­bar und unmit­tel­bar för­der­lich sind.

2.6 Der Ver­ein darf gemein­nüt­zi­ge Toch­ter­ge­sell­schaf­ten grün­den und auf die­se Berei­che sei­ner gemein­nüt­zi­gen Tätig­kei­ten über­tra­gen.

§ 3 Mit­glied­schaft

3.1 Mit­glie­der des Mit Medi­en e.V. kön­nen wer­den:

mit Medi­en befass­te und nicht­kom­mer­zi­el­le Ver­ei­ne und Insti­tu­tio­nen
Land­krei­se, kreis­freie und kreis­an­ge­hö­ri­ge Städ­te in Thü­rin­gen
juris­ti­sche Per­so­nen des pri­va­ten und öffent­li­chen Rechts
Pri­vat­per­so­nen, die den Ver­eins­zweck för­dern wol­len

3.2 Es gibt ein­fa­che und för­dern­de Mit­glie­der. Sie haben glei­ches Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung. För­dern­de Mit­glie­der kön­nen alle natür­li­chen oder juris­ti­schen Per­so­nen, Gesell­schaf­ten, Ver­bän­de, Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen wer­den, die bereit sind, die Ver­eins­zwe­cke ideell und finan­zi­ell über den nor­ma­len Mit­glieds­bei­trag hin­aus zu unter­stüt­zen.

3.3 Die Mit­glied­schaft beginnt mit der schrift­li­chen Annah­me des Auf­nah­me­an­tra­ges durch den Vor­stand. Über eine Ableh­nung ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

3.4 Die Mit­glied­schaft erlischt durch Aus­tritt, Aus­schluss, Tod oder bei juris­ti­schen Per­so­nen durch Auf­lö­sung.

3.5 Der Aus­tritt ist nur zum Ende eines Geschäfts­jah­res mög­lich. Er muss spä­tes­tens drei Mona­te vor Ende des Geschäfts­jah­res dem Vor­stand schrift­lich mit­ge­teilt wer­den.

3.6 Wenn ein Mit­glied durch sein Ver­hal­ten die Zie­le des Lan­des­film­diens­tes schä­digt oder gegen die Sat­zung ver­stößt, kann es durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung nach Anhö­rung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der ver­tre­te­nen Mit­glie­der aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Aus­schluss muss dem aus­ge­schlos­se­nen Mit­glied inner­halb einer Woche durch Ein­schrei­be­brief mit­ge­teilt wer­den.

3.7 Mit dem Aus­tritt, Aus­schluss, Tod oder der Auf­lö­sung enden alle aus der Mit­glied­schaft sich erge­ben­den Rech­te und Ansprü­che an den Mit Medi­en e.V.

§ 4 Bei­trä­ge

Von den Mit­glie­dern wer­den zur Erfül­lung des Ver­eins­zwe­ckes Bei­trä­ge erho­ben. Die Bei­trags­hö­he wird im Ein­zel­nen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt.

§ 5 Orga­ne

Orga­ne des Mit Medi­en e.V. sind:
1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
2. der Vor­stand

§ 6 Mit­glie­der­ver­samm­lung

6.1 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung setzt sich aus fol­gen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern zusam­men: den per­sön­li­chen Mit­glie­dern, je einem bevoll­mäch­ti­gen Ver­tre­ter der ande­ren Mitglieder,dem Vor­stand.

6.2 Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss min­des­tens ein­mal jähr­lich auf Beschluss des Vor­stan­des vom Vor­sit­zen­den unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen wer­den. Die Ein­la­dung gilt mit Auf­ga­be zur Post als bewirkt. Ein­la­dungs­frist ist min­des­tens 8 Tage. Der Vor­stand kann dar­über hin­aus aus gege­be­nem Anlass mit glei­cher Frist außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ein­be­ru­fen. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss mit glei­cher Frist auch ein­be­ru­fen wer­den, wenn wenigs­tens ein Vier­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be der Grün­de ver­langt.

6.3 Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind ins­be­son­de­re

Wahl des Vor­sit­zen­den und der Vor­stands­mit­glie­der
Wahl der Ver­eins- und Kas­sen­prü­fer
Geneh­mi­gung des Berich­tes über die Arbeit des Vor­stan­des im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr und des Geschäfts­be­rich­tes
Geneh­mi­gung des Berich­tes der Kas­sen­prü­fer
Ent­las­tung des Vor­stan­des
Bera­tung und Beschluss­fas­sung über die Arbeit des Lan­des­film­diens­tes
Geneh­mi­gung des Haus­halts­pla­nes
Fest­le­gung des Mit­glieds­bei­tra­ges
Sat­zungs­än­de­run­gen
Ent­schei­dung über die Ableh­nung von Auf­nah­me­an­trä­gen
Aus­schluss von Mit­glie­dern

6.4 Anträ­ge, die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung behan­delt wer­den sol­len, müs­sen spä­tes­tens 6 Tage vor der Ver­samm­lung bei der Geschäfts­stel­le vor­lie­gen und umge­hend den Mit­glie­dern wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Über die Zulas­sung von Anträ­gen, die spä­ter ein­ge­hen, ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

6.5 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn sie ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wur­de. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt.

Für die Wahl des Vor­stan­des wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Wahl­lei­ter. Die Wahl­ver­samm­lung ent­schei­det mit ein­fa­cher Mehr­heit, ob die Wahl in Ein­zel­wahl oder Lis­ten­wahl erfol­gen soll. Die Wah­len wer­den geheim durch­ge­führt. Gewählt ist, wer Stim­men­mehr­heit erhält. Bei Stim­men­gleich­heit erfolgt Stich­wahl. Im drit­ten Wahl­gang ent­schei­det das Los.

§ 7 Vor­stand

7.1 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt aus ihrer Mit­te den Vor­stand auf die Dau­er von vier Jah­ren. Der Vor­stand bleibt solan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt ist.

7.2 Dem Vor­stand gehö­ren an:

- min­des­tens drei von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­te Vor­stands­mit­glie­der.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann aus den drei Vor­stands­mit­glie­dern einen Vor­sit­zen­den wäh­len.

7.3 Der Vor­stand wählt in der ers­ten Sit­zung nach der Vor­stands­wahl aus sei­nem Kreis den/die Schatzmeister/in und den/die Schriftführer/in.

Der Vor­stand gibt sich eine Geschäfts­ord­nung.

Er kann zu Vor­stands­sit­zun­gen geeig­ne­te Per­so­nen zur Bera­tung als Gäs­te laden.

7.4 Auf­ga­ben des Vor­stan­des sind:

die Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung­die
Erstel­lung des Haus­halts­pla­nes­die
Beschluss­fas­sung über alle Auf­ga­ben des Lan­des­film­diens­tes zwi­schen den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen­die
Anstel­lung von Per­so­nal
die Auf­nah­me von Mit­glie­dern
die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

7.5 Der Vor­stand wird durch ein Vor­stands­mit­glied min­des­tens zwei­mal jähr­lich unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Auf Ver­lan­gen wenigs­tens eines der Vor­stands­mit­glie­der ist er jeder­zeit bin­nen vier­zehn Tagen ein­zu­be­ru­fen.

§ 8 Ver­tre­tung

Die Ver­tre­tung des Mit Medi­en e.V. wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch drei der vier Vor­stands­mit­glie­der wahr­ge­nom­men. Die­se sind nur gemein­sam zur Ver­tre­tung befugt.

In beson­de­ren Fäl­len kann der Vor­stand bestimm­te Auf­ga­ben auf einen oder meh­re­re Bevoll­mäch­ti­ge über­tra­gen.

§ 9 Arbeits­aus­schüs­se

Der Vor­stand kann zu sei­ner Bera­tung und zur Erle­di­gung beson­de­rer Auf­ga­ben Arbeits­aus­schüs­se bil­den. Ihnen kön­nen auch Per­so­nen ange­hö­ren, die kei­ne Mit­glie­der sind. Ver­tre­ter der Arbeits­aus­schüs­se kön­nen zu Vor­stands­sit­zun­gen bera­tend hin­zu­ge­zo­gen wer­den.

9.1 Bil­dung eines Bei­ra­tes

Zur För­de­rung eines engen Kon­tak­tes zu den Mit­glie­dern und zur Öffent­lich­keit, sowie zur fach­lich, pro­gram­ma­ti­schen Bera­tung, beruft der Vor­stand einen Bei­rat. Er soll aus Per­sön­lich­kei­ten bestehen, die im öffent­li­chen Leben erfah­ren und mit der Arbeit und den Zie­len des Ver­eins beson­ders ver­bun­den sind. Die Amts­zeit des Bei­ra­tes ist iden­tisch zu der des Vor­stan­des. Der Bei­rat ist im Vor­stand in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über die wich­tigs­ten Pla­nun­gen und Ent­wick­lun­gen, die Ergeb­nis­se der Arbeit und die finan­zi­el­le Lage des Ver­eins zu unter­rich­ten.

§ 10 Geschäfts­stel­le

Zur Erfül­lung der Ver­eins­auf­ga­ben rich­tet der Vor­stand eine Geschäfts­stel­le mit audio­vi­su­el­len Arbeits­be­rei­chen ein.

§ 11 Geschäfts­jahr

Das Geschäfts­jahr ist das Rech­nungs­jahr des Lan­des Thü­rin­gen.

§ 12 Ver­eins- und Rech­nungs­prü­fung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt aus ihrer Mit­te auf vier Jah­re zwei Kas­sen­prü­fer. Ihnen obliegt die sach­li­che Prü­fung der Geschäfts- und Kas­sen­füh­rung und die Bericht­erstat­tung dar­über an den Vor­stand und die Mit­glie­der­ver­samm­lung. An der Prü­fung müs­sen bei­de Prü­fer betei­ligt sein.

§ 13 Pro­to­kol­le

Über alle Sit­zun­gen und Beschlüs­se wer­den Pro­to­kol­le gefer­tigt. Sie wer­den vom Vor­sit­zen­den und vom Schrift­füh­rer unter­zeich­net. Über die Bestä­ti­gung wird in der jewei­li­gen fol­gen­den Sit­zung ent­schie­den.

§ 14 Sat­zungs­än­de­rung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eine Ände­rung der Sat­zung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlie­ßen.

§ 15 Mit­glied­schaf­ten

Der Vor­stand kann Koope­ra­tio­nen mit ande­ren gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen und Ein­rich­tun­gen ein­ge­hen und Mit­glied­schaf­ten bean­tra­gen, die den Ver­eins­auf­ga­ben för­der­lich sind.

§ 16 Auf­lö­sung

Die Auf­lö­sung des Mit Medi­en e.V. kann nur in einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung erfol­gen. Der aus­lö­sen­de Beschluss bedarf einer Mehr­heit von zwei Drit­tel aller Mit­glie­der.

Falls zu die­ser Ver­samm­lung nicht min­des­tens zwei Drit­tel der Mit­glie­der erschie­nen sind, ist bin­nen Monats­frist eine zwei­te Ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die mit Stim­men­mehr­heit beschließt. Hier­auf ist in der zwei­ten Ein­la­dung aus­drück­lich hin­zu­wei­sen.

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder einer ande­ren steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für sozio­kul­tu­rel­le Maß­nah­men und Pro­jek­te der Kinder‑, Jugend- und Erwach­se­nen­bil­dung.

§ 17 Gül­tig­keit

Die Sat­zung tritt am 01.04.2014 in Kraft.

*10. ver­än­der­te Fas­sung, beschlos­sen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung 2013 des Lan­des­film­diens­tes Thü­rin­gen e.V. am 01.04.2014 in Erfurt.

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